Am 1. Juli 2024 ist die neue Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg in Kraft getreten.
Die neuen Regelungen im Überblick:
1.) Die Frist zur Kennzeichnung mit einem Mikrochip-Transponder wurde von drei Monate auf 8 Wochen verkürzt. Alle Hunde sind mittels eines Mikrochip-Transponders zu kennzeichnen (§ 2 Abs. 1 S. 1 HundehV).
2.) Ab sofort sind alle Hunderassen, neben der steuerlichen Meldung, auch ordnungsbehördlich anzuzeigen (§ 2 Abs. 2 HundehV).
3.) Die Rasselisten der verbotenen und widerlegbar gefährlichen Hunderassen wurden abgeschafft.
4.) Wurde ein Hund nach einem Beißvorfall als gefährlich erklärt, kann die Gefährlichkeit nach Antragstellung mit Vorlage eines Wesenstests wieder aufgehoben werden, wenn sich innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren kein weiterer Vorfall ereignet hat (§ 10 Abs. 1 und 2 HundehV).
Die Frist beginnt mit Tag der Erteilung der Erlaubnis.
Gemäß der Übergangsregelung in § 17 Abs. 1 HundehV gelten Hunde die aufgrund § 8 Abs. 1 der Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit des Hundes als gefährlich erklärt wurden, mit Inkrafttreten der neuen Verordnung als nicht mehr gefährlich. Die betroffenen Hundehalter werden dazu von der Gemeinde angeschrieben.
Gemäß § 17 Abs. 2 HundehV gelten Erlaubnisse, die die örtliche Ordnungsbehörde nach § 10 Abs. 1 der HundehV bis zum Tag der Verkündung der neuen Verordnung erteilt hat, als Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 der neuen Verordnung fort. Dies gilt entsprechend für die nach § 2 Abs. 3 S. 3 der Hundehalterverordnung ausgegebenen Plaketten.
Bürokratische Entlastung für Hundehalter: Die Formulare der Anzeige einer Hundehaltung und der steuerlichen An-/ Ab- und Ummeldung werden derzeit überarbeitet und zu einem Formular zusammengefügt.
Für Rückfragen steht die zuständige Sachbearbeiterin Frau Jenrich, Fachgruppe Ordnungswesen, telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.
Telefon 03342 245 333
E-Mail m.jenrich@neuenhagen-bei-berlin.de