Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage sowohl bei der Bewertung der Grundstücke also auch bei der Erhebung der Straßenreinigungsgebühr werden ab Januar 2025 neue Abgabenbescheide versandt.
Die noch aktuellen Abgabenbescheide gelten nur noch bis zum 31. Dezember 2024 und sind ab 1. Januar 2025 aufgehoben. Eine Zusendung von Abmeldebescheiden erfolgt nicht, da die bisherigen Veranlagungen nach § 266 (4) Bewertungsgesetz automatisch ihre Gültigkeit verlieren. Zahlen Sie bitte erst an die Gemeinde Neuenhagen, wenn Ihnen ein neuer Abgabenbescheid für die Jahre ab 2025 vorliegt. Die Fälligkeiten entnehmen Sie dem neuen Bescheid. Sollten Sie der Gemeinde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, denken Sie bitte auch daran, Ihren möglicherweise eingerichteten Dauerauftrag zu ändern.
Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt auf Grundlage des vom Finanzamt Strausberg festgesetzten Grundsteuermessbetrages, dessen Grundlage der Grundsteuerwertbescheid zum Stichtag 1. Januar 2022 bildet.
Für die meisten Eigentümer liegt der Gemeinde ein vom Finanzamt elektronisch übermittelter Bescheid vor. Diese Eigentümer erhalten im Januar 2025 einen neuen Abgabenbescheid.
Für alle anderen Eigentümer werden die Bescheide nach Vorlage der Daten vom Finanzamt versandt. Dies gilt auch für die uns bekannten Eigentümerwechsel bis zum Stichtag 31. Dezember 2024.
Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag und dem von der Gemeindevertretung am 30. September 2024 beschlossenem Hebesatz, der für Grundstücke (Grundsteuer B) 165 v.H. ab 1. Januar 2025 beträgt.
Die neue Straßenreinigungsgebühr berechnet sich zukünftig nach der Fläche gemäß der neuen Straßenreinigungsgebührensatzung, die ab dem 1. Januar 2025 gültig ist.
Sollten Sie Fragen und Einwendungen gegen den neuen Abgabenbescheid haben, ist die Gemeinde Neuenhagen nur der richtige Ansprechpartner, wenn dies nicht die Höhe des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages betrifft. Diese richten Sie zwingend an das Finanzamt Strausberg, da die Gemeinde an den Grundlagenbescheid gebunden ist.
Rückfragen sind in die zuständigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung zu richten.