389 gültige Stimme fürs Volksbegehren "Sandpisten"


Am Montag endete die sechsmonatige Eintragungsfrist des Volksbegehrens, das die Abschaffung der Erschließungsbeiträge für Sandpisten im Land Brandenburg forderte. In der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin wurden dafür 389 Stimmen abgegeben, informierte die Abstimmungsleiterin Andrea Roloff. Über Eintragungslisten wurden 191 Stimmen gezählt, per Eintragungsschein beteiligten sich 189 Neuenhagenerinnen und Neuenhagener an dem Volksbegehren „Sandpisten“.

Im Land Brandenburg insgesamt gaben 56.570 Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme ab, informierte zugleich der Landesabstimmungsleiter. Das sind 2,7 Prozent der Eintragungsberechtigten (2,07 Millionen). Von den insgesamt geleisteten Eintragungen waren 1.781 Eintragungen ungültig, so dass am Ende 54.789 gültige Stimmen fürs Volksbegehren „Sandpisten“ gezählt werden konnten. 66,4 Prozent der gültigen Eintragungen (36.370) erfolgten per Brief. Gemäß § 21 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) wäre das Volksbegehren zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 stimmberechtigte Personen dem Volksbegehren ordnungsgemäß zugestimmt hätten.

Die Initiatoren verfolgten das Ziel, den Landtag aufzufordern, die gemeindlichen Erschließungsbeiträge für sogenannte „Sandpisten“ abzuschaffen, d. h. für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt oder für Verkehrszwecke genutzt wurden. Der Landtag möge eine entsprechende Änderung des Kommunalabgabengesetzes vornehmen. Seit dem 12. Oktober 2021 konnten sich alle Wahlberechtigten zum Landtag Brandenburg ab dem 16. Lebensjahr in die öffentlich ausliegenden Listen direkt eintragen oder das Volksbegehren mit einem Eintragungsschein per Brief unterstützen.

Am 28. April wird der Landesabstimmungsausschuss in Potsdam tagen, um nach den Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse das endgültige Landesergebnis zusammenzufassen und mit dem Prüfbericht der Präsidentin des Landtages zuzuleiten. Das Präsidium des Landtages wird dann das endgültige Ergebnis feststellen; ebenso trifft es die Feststellung, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist.