Gehwegreinigung vor den Grundstücken


Derzeit häufen sich die Anfragen von Anwohnern, wann denn die Gehwege vor den Grundstücken von Unkraut oder Wildkraut befreit werden. Gemäß § 3 und § 4 der Straßenreinigungssatzung ist die Reinigungspflicht für die Gehwege auf die Grundstückseigentümer übertragen worden. Dies beinhaltet unter anderem die Entfernung und Entsorgung von Müll wie Glasscherben, Verpackungen oder Papier, jedoch auch das Entfernen des Unkrautes, das oftmals aus den Fugen der Gehwegplatten herauswächst. 

Die Entfernung des Unkrautes im Gehwegbereich gehört nicht zu den Instandhaltungsmaßnahmen, die der Gemeinde obliegen. Zur Entfernung von Wildkraut an und auf Pflasterfahrbahnen und den dazugehörigen Bordsteinen jedoch sind Anlieger nicht verpflichtet. Dies ist im Rahmen der Instandhaltung eine gemeindeeigene Aufgabe. 

Während der Laubsaison ist entsprechend gemäß §4 der Straßenreinigungssatzung der Gehweg durch die Anwohner von Laub zu befreien. Die Lagerung des gesammelten Laubes ist in der Straßenreinigungssatzung beschrieben: „Laub der Bäume auf öffentlichen Straßen ist von September bis Dezember neben der Fahrbahn in Vorbereitung der Entsorgung durch die von der Gemeinde beauftragte Firma abzulagern. Laub ist nicht an Bäumen und auf Fahrbahnen abzulagern.“ Deshalb bittet die Gemeinde um Mithilfe, um die Entsorgung so einfach wie möglich zu gestalten.  

Da der Herbstwind die abgelagerten Haufen häufig verweht, kann das Laub in Laubbehältern am Straßenrand gesammelt werden. Diese bedürfen einer Vereinbarung mit der Gemeinde. Hierfür steht die zuständige Mitarbeiterin im Rathaus, Frau Heilmann, gerne zur Verfügung. Für die Vereinbarung fallen keine Verwaltungsgebühren an.