Baumschutz
Zum besonderen Schutz des Grüns in der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin und zur Erhaltung des Gartenstadtcharakters gilt in der Gemeinde eine eigene Baumschutzsatzung (BSchS vom 09.02.2006).
Im § 2 dieser Satzung ist geregelt, welche Bäume geschützt sind. Dazu zählen:
- alle Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm aufwärts. Maßgebend ist der Stammumfang in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Der Schutz tritt ein, sobald die Bäume die festgelegten Maße erreicht haben.
- mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn mindestens ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 60 cm aufweist,
- geschützt sind auch solche Bäume, die das Maß nach Abs. 1 Nr. 1 noch nicht erreicht haben, jedoch Ersatzpflanzung im Sinne der §§ 7 und 8 sind oder aufgrund eines Landschafts- oder Bebauungsplanes zu erhalten sind.
Nicht unter die Vorschriften dieser Satzung fallen:
- Obstbäume
- Walnussbäume
- Pappeln
- Weiden
- Robinien
- Nadelbäume außer Waldkiefern sowie
- abgestorbene Bäume.
Entsprechend des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Bäume nur bis Ende Februar gefällt werden. Ab 1. März beginnt die Vegetationsperiode, die am 30. September eines jeden Jahres endet. In dieser Zeit dürfen ohne Ausnahmegenehmigung keine Bäume gefällt werden.
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
Werden für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, sind im Lageplan alle auf dem Grundstück vorhandenen Bäume, ihre Standorte, die Arten und die Stammumfänge einzutragen und während der Bauphase vor Beschädigungen zu schützen. Im Zuge des bauordnungsrechtlichen Verfahrens prüft die Gemeinde die Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 der BSchS. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. Die Entscheidung über die Beseitigung von Bäumen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Baumaßnahme ergeht durch schriftlichen Bescheid.
Ausnahmegenehmigungen
Genehmigungen zur Beseitigung von Bäumen sind zu erteilen, wenn:
- der geschützte Baum krank ist und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist,
- von einem geschützten Baum Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und diese nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
- eine nach baulichen und nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.
Eine Ausnahme kann weiterhin zugelassen werden, wenn:
- der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Baum zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
- die Beseitigung des geschützten Baumes aus überwiegend öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist,
- auf bebauten Grundstücken aufgrund eines überdurchschnittlichem Bestandes an geschützten Bäumen die Wohnbedingungen unzumutbar beeinträchtigt werden.
Genehmigungsverfahren
Der Antrag auf Genehmigung zur Beseitigung von Bäumen ist schriftlich unter Darlegung von Gründen zu beantragen. Die beabsichtigten Maßnahmen sind zu beschreiben. Die Entscheidung über eine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden sowie widerrufen oder befristet erteilt werden. Sie wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn die gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb von 2 Jahren durchgeführt werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung möglich.
Ersatzpflanzung/Ausgleichsabgabe
Für jeden entfernten geschützten Baum ist ein geschützter neuer Baum anzupflanzen. Kann der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nachkommen, hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten.