Negativzeugnis

Ausstellung eines Negativzeugnisses

über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde

Der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde dem Antragsteller hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis entsprechend Paragraph 28 Abs. 1 BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.

Voraussetzungen:

- ein rechtswirksam gewordener Grundstückskaufvertrag

Angaben aus dem Kaufvertrag: Tatsache des Kaufes, Datum, Urkundenrolle, genaue Bezeichnung des Grundstücks (Straße, Haus-Nr., Flur, Flurstück, Größe, Grundbuchblatt-Nr.), Kaufvertragsparteien mit vollständigen Anschriften, Angabe des Gebührenpflichtigen

Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist innerhalb von zwei Monaten zu erteilen.