Neuenhagen_014.jpg

Straßenreinigung

Straßenreinigung

Die Gemeinde reinigt grundsätzlich die Fahrbahnen in den befestigten Straßen. Sie betreibt die Winterwartung (Räumen und Streuen) auf Fahrbahnen aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Der Gemeinde obliegt ferner die Straßenbaumlaubentsorgung, wobei sie hier nur das zuvor vom Grundstückseigentümer zusammengeharkte Laub übernimmt und zur umweltgerechten Entsorgung transportiert. Für diese Maßnahmen erhebt die Gemeinde entsprechend der Straßenreinigungsgebührensatzung Gebühren.

Für die Straßenreinigung wird halbjährlich von der Verwaltung ein Kehrplan (siehe rechts) erstellt, in dem aufgelistet wird, wann welche Straßen von der beauftragten Firma zu reinigen sind. Die Geh- und Radwege hingegen sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen. Unkraut (Wildkraut) ist zu entfernen, wenn es den Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen einschränkt oder geeignet ist, Straßen- und Gehwegbeläge zu beschädigen. Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Unkrautbeseitigung nicht eingesetzt werden. Die Reinigungspflicht für den Anlieger umfasst nicht das Mähen des Straßenbegleitgrünes und die Entsorgung des Straßenbaumlaubes. Straßenbaumlaub ist neben der Fahrbahn in Vorbereitung der Entsorgung durch die von der Gemeinde beauftragte Firma abzulagern. Straßenbaumlaub ist nicht an Bäumen und auf Fahrbahnen abzulagern. Art und Umfang der Reinigung richten sich im Einzelnen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden und sind durch den Reinigungspflichtigen ordnungsgemäß zu entsorgen.

Hinweise zum Umgang mit Regenwasser