Entfachung eines Klein- und Lagerfeuers
Im Land Brandenburg ist das Verbrennen von Stoffen im Freien grundsätzlich verboten, sofern die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden könnte. Eine Gefährdung oder Belästigung kann weitestgehend ausgeschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Größe der Feuerstelle maximal 1 Meter x 1 Meter,
- Feuer nur gelegentlich betrieben,
- nur naturbelassenes und trockenes Holz, wie z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, oder Zapfen verwenden,
- Gartenabfälle wie Rasenschnitt, Baum- und Strauchschnitt und Laub sowie frisch geschlagenes Holz dürfen nicht verbrannt werden,
- behandeltes oder verunreinigtes Holz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten o.ä. dürfen nicht verbrannt,
- zuverlässige Aufsichtsperson muss Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut überwachen,
- Sicherstellung, dass bei starkem Wind, starkem Funkenflug und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann (geeignete Löschmittel bereithalten),
- um Feuerstelle herum sollte Schutzstreifen aus Sand oder Steinen angelegt werden, um so Ausbreiten des Feuers zu verhindern,
- ausreichender Abstand zu nächstgelegenem Gebäude.
Ein Merkblatt der Gemeinde Neuenhagen zum Thema Lagerfeuer ist unter folgendem hier online abrufbar:
Ein Merkblatt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) zum Thema Holzfeuer im Freien ist hier online abrufbar.