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Abmeldung des Wohnsitzes

Abmelden der Hauptwohnung

Die bisherige Pflicht zur Abmeldung entfällt bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik. Sie können sich an Ihrem neuen Wohnort ohne die Vorlage einer Abmeldebestätigung anmelden.

Wenn Sie allerdings ins Ausland ziehen oder aus einer Nebenwohnung ausziehen, müssen Sie sich wie bisher bei der Meldebehörde abmelden. Neu ab 01.11.2015 ist, dass eine Nebenwohnung ausschließlich bei der Meldebehörde der Hauptwohnung abzumelden ist. Für die Abmeldung einer Nebenwohnung ist es ausreichend, das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Abmeldeformular an die Meldebehörde der Hauptwohnung zu übersenden.

Meldefrist:

Die Abmeldung muss nach dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug,  frühestens jedoch 1 Woche im Voraus erfolgen.

Notwendige Unterlagen:

Benötigt wird der Personalausweis aller abzumeldenden Personen.
Ist mit der gesetzlichen Vertretung ein Betreuer beauftragt, kann dieser die Abmeldung unter Vorlage des Betreuerausweises vornehmen. Bevollmächtigen Sie eine Person mit der Abmeldung, ist zusätzlich eine Vollmacht und der Ausweis des Bevollmächtigten vorzulegen.