Wohnungsgeberbescheinigung
Seit dem 1. November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz neues Melderecht.
Damit einher geht eine Veränderung für Vermieter.
Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur An-, Um- oder Abmeldung benötigt.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder vom Eigentümer Beauftragte; dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.
Für Sie bedeutet das, dass Sie seit dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.
Ein Mietvertrag erfüllt also n i c h t die Voraussetzungen.
Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.