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Eheschließung

Eheschließung

Vor der Trauung müssen Sie die geplante Eheschließung beim Standesamt Ihres Wohnsitzes anmelden. Heiraten können Sie dann bei jedem Standesamt in Deutschland.

Sie können Ihre Hochzeit persönlich oder schriftlich anmelden. Grundsätzlich ist die persönliche Anmeldung vorzuziehen, da einige Fragen mündlich geklärt werden müssen. Eine schriftliche Anmeldung, oder eine Anmeldung durch einen Vertreter ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

Welche Urkunden vorzulegen sind, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.
Bitte beachten Sie: Alle Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt macht sich bei Bedarf daraus Kopien. Die Urkunden werden, soweit sie nicht speziell für das Standesamt bestimmt sind, wieder zurück gegeben.

Bitte beachten Sie, dass das Streuen von Reis, Konfetti, Blütenblättern, das Zünden von Konfetti- oder Glittershootern o. ä. im und vor dem Rathaus grundsätzlich verboten ist!

AKTUELLER HINWEIS: Der Fahrstuhl im historischen Rathaus ist bis auf weiteres außer Betrieb!!!

Beschreibung

Namensführung in der Ehe

  • Die Ehegatten führen einen gemeinsam Familiennamen (Ehenamen). Zum Ehenamen kann der Geburtsname des Mannes oder der Frau bestimmt werden.
  • Seit 2004 ist es ebenfalls möglich, einen Namen, der nicht der Geburtsname eines Verlobten ist (z. B. Ehename der Vorehe) zum neuen Ehenamen zu bestimmen.
  • Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Jedoch kann eine Erklärung zum Ehenamen nach der Eheschließung nachgeholt werden.

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Das ist auch jederzeit nach der Eheschließung noch möglich und an keine Frist gebunden.

Bei der Anmeldung der Eheschließung wird in einem persönlichen Gespräch der Termin für Ihre Eheschließung festgelegt. Der Termin kann auch telefonisch mit unseren Standesbeamten vereinbart werden. Wir sind bemüht, Ihre Terminwünsche weitestgehend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist die Durchführung von Eheschließungen montags bis freitags, nach Wunsch aber auch an Sonnabenden möglich.

Notwendige Unterlagen

Allgemein benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • erweiterte Meldebescheinigung (erhältlich beim Bürgerservice)
  • Beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages/ -registers (eine Geburtsurkunde ist nicht ausreichend)

Wer im Ausland geboren ist, muss die Geburtsurkunde im Original zusammen mit einer amtlichen Übersetzung vorlegen. Die Übersetzung muss von einem in Deutschland zugelassenen Übersetzer gefertigt sein. Ist die Geburt aber später in einem Familienbuch beurkundet worden, oder wurde die Geburt in Deutschland nachbeurkundet, dann sind diese Dokumente vorzulegen.

Wenn Sie schon einmal verheiratet waren, dann zusätzlich:

  • Für Geschiedene: die Heiratsurkunde der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk
  • Für Verwitwete: Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des letzten Ehegatten

Ausländische Urkunden sind im Original zusammen mit einer amtlichen Übersetzung vorzulegen.

Unterlagen bei besonderen Lebenssituationen:

  • Einbürgerungsurkunde
    Wenn Sie nicht von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, müssen Sie die Einbürgerungsurkunde im Original vorlegen.
  • Kinder
    aktuelle Geburtsurkunden und evtl. Vaterschaftsanerkennungen aller Kinder sind vorzulegen
  • Minderjährigkeit eines Partners
    Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit (zu beantragen beim zuständigen Familiengericht).

Für ausländische Staatsangehörige:

Einige Staaten stellen Ehefähigkeitszeugnisse aus. Dieses bekommen Sie beim letzten Wohnsitzstandesamt im Ausland. Die konsularischen Vertretungen in Deutschland sind Ihnen bei der Beschaffung dieser Ehefähigkeitszeugnisse behilflich.

Wenn Ehefähigkeitszeugnisse nicht ausgestellt werden, ist ein „Antrag auf Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses“ zu stellen. Der Antrag wird beim Standesamt gestellt und von diesem an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet.

Ohne ein Ehefähigkeitszeugnis oder ohne die Befreiungsurkunde des Oberlandesgerichts kann eine Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen nicht geschlossen werden.