Gewerbeummeldung
Volltext
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO:
Wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Die zuständigen Sachbearbeiter finden Sie auf unserer Informationsseite.