Gewerbeummeldung

  • Volltext

    § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO: 

    Wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig angezeigt werden. 

  • Zuständige Stelle

    Die zuständigen Sachbearbeiter finden Sie auf unserer Informationsseite.