Werbeanlagen
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Gemeint sind hier u.a. Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 Nr. 1 oder 8 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) keiner Baugenehmigung bedürfen und die Errichtung/Anbringung von genehmigungsfreien Werbeanlagen (§ 61 Abs. 2 BbgBO).