Werbeanlagen

  • Volltext

    Gemeint sind hier u.a. Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 Nr. 1 oder 8 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) keiner Baugenehmigung bedürfen und die Errichtung/Anbringung von genehmigungsfreien Werbeanlagen (§ 61 Abs. 2 BbgBO).