Negativzeugnisse BauGB
Volltext
Der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen.
Zuständige Stelle
Die zuständigen Sachbearbeiter finden Sie auf unserer Informationsseite.