Gewerbeanmeldung

  • Volltext

    § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO: 

    Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.


  • Zuständige Stelle

    Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie auf unserer Infoseite.