Gewerbeanmeldung
Volltext
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO:
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Zuständige Stelle
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