Bewachungsgewerbe § 34 a GewO
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, hier Gewerbebehörde.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden wenn der Antragsteller:
- die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
- in geordneten Vermögensverhältnissen lebt
- durch eine Bescheinigung der IHK nachweist, dass er über die notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet wurde und
- der Nachweis der Haftpflichtversicherung gem. §§ 14 und 15 BewachV erbracht wurde.
Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag zu stellen.
Bei juristischen Personen sind die persönlichen Angaben und die Angaben, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden notwendig sind, für jeden Vertretungsberechtigten zu machen - einschließlich dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.
Notwendige Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. Vollmacht
- bei jur. Personen Auszug aus dem Handelsregister
- Führungszeugnis für Behörden zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichtes (www.vollstreckungsportal.de)
- Bescheinigung in Steuersachen (beim Finanzamt zu beantragen)
- Versicherungsnachweis gem. §§ 14 und 15 BewachV
- Sachkundenachweis der IHK (Info hier)