Finanzanlagenvermittlung § 34 f GewO
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden wenn der Antragsteller:
- die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
- in geordneten Vermögensverhältnissen lebt
- durch eine Sachkundeprüfung der IHK nachweist, dass er über die notwendige Sachkunde und fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt und
- der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung erbracht wurde.
Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag zu stellen.
Bei juristischen Personen sind die persönlichen Angaben und die Angaben, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden notwendig sind, für jeden Vertretungsberechtigten zu machen - einschließlich dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.
Notwendige Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. Vollmacht
- bei jur. Personen Auszug aus dem Handelsregister
- Führungszeugnis für Behörden zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichtes (www.vollstreckungsportal.de)
- Bescheinigung in Steuersachen (beim Finanzamt zu beantragen)
- Berufshaftpflichtversicherungsnachweis gem. § 9 FinVermV
- Sachkundenachweis der IHK (Info hier)