Gewerbe anmelden
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzuzeigen sind weiterhin die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes sowie die Betriebsaufgabe.
Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer (GmbH) bzw. der Vorstand (AG).
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Die Gewerbeanmeldung schließt nicht eine Genehmigung der geplanten Nutzung eines Gewerbeobjektes ein. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 54 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich ist.
Einführung einer Verpflichtung zur Übermittlung der Fragebögen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt Strausberg - Sie müssen tätig werden!
Notwendige Unterlagen
bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
- Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
- Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
- ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung (bei persönlichem Erscheinen des Gewerbetreibenden i. d. R. nicht erforderlich).
bei juristischen Personen:
- Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) bzw. bei noch nicht eingetragenen Gesellschaften die Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht
- Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages
- Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns, sofern Gewerbeanzeige vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister erfolgt, wie z. B. bei einer "GmbH i.G.".
Mit dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 wurde unter anderem die Vorschrift des § 138 der Abgabenordnung (AO) geändert.
Nach der seit dem 01.01.2020 geltenden Fassung des § 138 Abs. 1b AO sind Bürgerinnen und Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Gemäß § 138 Abs. 4 AO ist die Mitteilung innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Mit dem Wegfall der Pflicht der Finanzämter zur Anforderung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung wird das Verfahren zur Anmeldung für alle Beteiligten beschleunigt und vereinfacht.